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Chor Wischhafen von 1921 e.V. Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Chor Wischhafen von 1921 e.V.” und hat seinen Sitz in Wischhafen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter Nr. VR 100267 eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Schreibweise in dieser Satzung gilt für die männliche wie für die weibliche Schreibform .

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jede Amtstätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerlichen Grundsätze (Ehrenamtspauschale gem. § Nr 26a EstG) gezahlt werden. Die Höhe darf den gesetzlichen steuerfreien Maximal-Betrag nicht überschreiten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell unabhängig und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge, Ehrenmitglieder

Aktives Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden. Minderjährige können Mitglied werden, wenn die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützt, ohne selbst in diesem Chor zu singen. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ihm nicht zu. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung

des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden, aktiven Mitglieder über den Antrag abgestimmt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Eintritt ist verbunden mit der Anerkennung der Satzung in ihrer jeweils aktuellen Ausgestaltung. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt und dann vom Vorstand ernannt, sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Übungsstunden und Veranstaltungen teilzunehmen und Mehrheitsbeschlüsse demokratisch mitzutragen. Notenmaterial ist Eigentum des Vereins, das Mitglied hat pfleglich damit umzugehen. Der Vereinsbeitrag ist in der Mitgliederversammlung festgelegt und in der ersten Jahreshälfte zu entrichten. Bei grob fahrlässigem oder dauerndem Verstoß (mehr als einmal) gegen die Vereinsziele oder Pflichten ist der Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein möglich.

§ 6

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, insbesondere an gemeinsamen Übungsstunden, Auftritten und Mitgliederversammlungen. Insbesondere besteht für jedes Mitglied das Recht auf Information, Anhörung und Stellungnahme. Jedes Mitglied hat das Recht zum Austritt aus dem Verein.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tode des Mitgliedes b. durch freiwilligen Austritt c. durch Streichung von der Mitgliederliste d. durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig und ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Für das Quartal, in dem die Mitgliedschaft endet, ist noch der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Ausschluss aus dem Verein ist bei grobem oder dauerhaften vereinsschädigendem Verhalten oder bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Pflichten eines Mitgliedes oder bei Verstoß gegen andere geltende Gesetze möglich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses

beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit den Vereinsbeiträgen im Rückstand ist und auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten (von der Absendung der Mahnung an) den Beitrag in voller Höhe entrichtet. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand c. der Chorleiter d. der Notenwart und dessen Stellvertreter

§ 9

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden (2.) Vorsitzenden oder dem 3. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Für Wahlen gilt Folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erzielt haben. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

A. Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung B. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes C. Wahl des Vorstandes D. Wahl der Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren.(Ergänzungswahl für einen

ausscheidenden Rechnungsprüfer, der zwei Jahre im Amt war) E. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und evt. Umlagen F. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes G. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins H. Entscheidung über die Berufung nach §§ 4 und 7 der Satzung I. Ernennung von Ehrenmitgliedern J. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge zum Punkt “Verschiedenes” sind mit Begründung ebenfalls eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 10

Der Vorstand

Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB ) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und zwar nach folgendem Modus:

a. 1. Vorsitzender und Kassenführer

b. 2. Und 3. Vorsitzender und Schriftführer

Die Wahlen zu a. und b. erfolgen alle zwei Jahre jeweils für die Dauer von vier Jahren (im Wechsel)

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmässigen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 2. Einberufung der Mitgliederversammlung 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes 5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern 6. Berufung des Chorleiters

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine angemessene Einberufungsfrist ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher auch hier außer Betracht. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

§ 11

Der Chorleiter

Der Chorleiter entscheidet über musikalische Angelegenheiten und handelt im Sinne der Satzung und des Vereinszweckes. Aus steuerlichen und versicherungsrechtlichen Gründen ist der Chorleiter weder aktives Mitglied noch Mitglied des Vorstandes des Vereins. Der Chorleiter erhält eine den Möglichkeiten des Chores angemessene Aufwandsentschädigung, aus der er auch seinen steuerrechtlichen und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen eigenverantwortlich nachzukommen hat.

§ 12

Die Notenwarte

Die Notenwarte werden für je vier Jahre gewählt. Sie sind für Noten und Inventar verantwortlich, verteilen und sammeln die Noten bei Übungsabenden und Veranstaltungen ein.

§ 13 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der Satzungsänderung bekannt zu geben. Der entsprechende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 14

Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Dreiviertel- Mehrheit aller, also nicht nur der anwesenden, aktiven Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreischorverband Stade, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Kunst und Kultur zu verwenden hat.

§ 14

Wirksamkeit der Satzung

Die Satzung des eingetragenen Vereins (e.V.) wird mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Vorausgegangene Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.